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Befreiung eines Hundes aus einem überhitzten Auto / Merkblatt
Dieser Text wurde freundlicher weise von RA Bianca Lemm zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt!
Leider kommt es immer wieder vor, dass Hunde im Sommer in parkenden Autos in der prallen Sonne eingesperrt werden und keine oder nur zu wenig Vorsorgemaßnahmen getroffen werden. Man muss dabei wissen, dass in einem in der Sonne stehenden verschossenen Pkw innerhalb weniger Minuten Temperaturen von weit über 60 Grad Celsius auftreten. Auch das spaltweise Öffnen des Seitenfensters ändert an der Hitze im Auto wenig.
Unverantwortlichen Haltern droht nach §§ 17 und 18 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe bzw. eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldbuße.
Die Feststellung, ob ein Hund akut vom Tode bedroht oder einer Qual ausgesetzt ist, ist von außen nicht immer leicht feststellbar. Alarmzeichen sind verstärktes Hecheln, Herumspringen im Fahrzeug, lautes Jaulen oder Winseln aber auch Mattigkeit, Apathie und Bewusstlosigkeit bei fortschreitender Hitzebelastung.
Wer ein so in Not geratenes Tier im Auto entdeckt, sollte sofort die Polizei (Telefon 110) informieren, um das Fahrzeug öffnen zu lassen.
Nur wenn dieses und andere Rettungsmöglichkeiten (z.B. Auto abdecken) nicht greifen, darf man selbst Hand anlegen. Der „Befreier“ ist dafür beweisbelastet, dass er gerechtfertigt gehandelt hat. Etwaige Zweifel gehen daher immer zu seinen Lasten.
Sollte man der Meinung sein, dass es jetzt im Moment unabdingbar ist, das Tier zu befreien und dem Tier Erste-Hilfe zu leisten, dann sollte man unbedingt Zeugen hinzuziehen und anschließend sofort einen Tierarzt zur beweissicheren Feststellung des Zustandes des Tieres einschalten. Außerdem sollte bei der Polizei sofort Anzeige erstattet werden. Eine beweissichere Dokumentation (Fotos, Zeitprotokolle, Zeugenpersonalien, Wetterdaten, Messung Temperatur des Fahrzeuginneren etc.) sind auch zur Abwehr von evtl. Zivilrechtlichen Ansprüchen des Autoeigentümers (Schadensersatz) immer nötig. Die Befreiung des Hundes aus dem Auto durch das Einschlagen der Scheibe muss das einzig geeignete Mittel zur Rettung des Hundes sein. Es muss verhältnismäßig und angemessen sein.
Eine Ersatzpflicht für am Auto angerichtete Schäden besteht bei der nachweisbaren Einhaltung der Sorgfaltspflicht nicht.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an
Rechtsanwältin Bianca Lemm, Rechtsanwälte PBWG,
Leipziger Str. 53 in 04838 Eilenburg
Tel.: 0 34 23 – 70 66 70 Fax: 0 34 23 – 70 66 710
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RA Bianca Lemm



